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Rechtliche Normen betreffen einerseits den privaten, andererseits den öffentlichen Lebensbereich. Privatrechtliche Normen regeln die Beziehungen zwischen rechtlich gleichrangigen Rechtssubjekten, zum Beispiel zwischen Vermieter und Mieter, zwischen Verkäufer und Käufer oder zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Begriff Privatrecht ist ein historischer Begriff. Er geht auf das "ius privatum" des alten römischen Rechts zurück. Das Privatrecht regelt also die Beziehungen der Bürger untereinander und ist für das gesamte gesellschaftliche Leben von großer Bedeutung.
Das öffentliche Recht regelt die Beziehungen zwischen dem Staat (oder auch einer Gemeinde) und dem einzelnen Bürger. Eine Instanz der öffentlichen Gewalt kann etwas "anordnen", "genehmigen" oder "verbieten", kann beispielsweise Sozialhilfe "bewilligen", eine Steuer "erheben" oder zur Bundeswehr "einberufen". Zum öffentlichen Recht gehören auch rechtliche Verhältnisse zwischen verschiedenen Trägern der öffentlichen Gewalt (z.B. zwischen Bund und Ländern). Die Hauptgebiete des öffentlichen Rechts sind das Staatsrecht oder das
Verfassungsrecht, das Verwaltungsrecht (insbesondere das Polizei-, Steuer-, Beamten-, uns Sozialrecht-) , das Kirchenrecht, das Völkerrecht, das Strafrecht und das Prozessrecht.